OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 – 5 U 28/02 (nicht rechtskräftig)
1. Bei der Übernahme einer Kostengarantie muss der Garantierende für
bestimmte Höchstkosten des Baus einstehen. Zu einer solchen
Haftungsbegründung bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Garanten.
In diesem Fall haftet er ohne Rücksicht auf ein Verschulden.
2. Eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass
vertraglich ein bestimmter Kostenrahmen als echte Beschaffenheit
vereinbart ist. Dann stellt hier die Überschreitung des Kostenrahmens
einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks dar. Eine Haftung des
Architekten folgt aus § 635 BGB a.F., was zunächst die Einräumung einer
Nachbesserung voraussetzt.
Der Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit Leistungen zum Umbau
eines Gebäu-des. Die voraussichtlichen Kosten wurden durch den
Architekten mit 1.130.000,00 DM netto geschätzt. Während der Bauphase
korrigierte der Architekt die Kostenermittlung auf 1,45 Mio. DM bis 1,5
Mio. DM. Nach Realisierung des Bauvorhabens belaufen sich die Kosten
auf 1.814.114,98 DM. Dabei bleibt streitig, ob dies zumindest teilweise
auf Ände-rungswünsche des Bauherren zurückzuführen ist.
Die Kostenschätzung des Architekten war ausschlaggebend dafür, dass
der Auftraggeber sich überhaupt zur Realisierung des Bauvorhabens
entschied. Jedoch stellte diese keine verbindliche Vereinbarung dar,
dass diese Kosten nicht überschritten werden dürfen. Es lag somit weder
eine Garantieerklärung für die Einhaltung dieser Kosten vor noch ist
darin eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen. Sofern
der Architekt allerdings die Kosten fehlerhaft ermittelt hat, ist er
gemäß § 635 BGB a.F. schadenersatzpflichtig. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass dem Bauherren ein Schaden entstanden ist.
Tipps:
Bausummenüberschreitungen führen selten zu Schadenersatzansprüchen
gegen den Architekten, weil der Bauherr in vollem Umfang darlegungs-
und beweispflichtig ist. Er muss sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
beweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH fehlt es jedoch
meist an einem Schaden, weil die Erhöhung der Baukosten regelmä-ßig mit
einem entsprechenden Wertzuwachs am Bauwerk einhergeht. Ein Schaden
würde lediglich in der Differenz zwischen erhöhten Kosten einerseits
und der Wertsteigerung andererseits bestehen (BGH VII ZR 171/95)
Eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze eröffnet
dem Bauherren jedoch die Möglichkeit, den Architektenvertrag zu
kündigen, weil die Überschreitung einen Mangel des Architektenwerks
darstellt (BGH VII ZR 395/01).
Volltext beim OLG Düsseldorf
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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