OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 – 13 U 207/01
1. Die
Planung der Bauwerksabdichtung muss zu einer fachlich richtigen,
vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.
2. Eine nicht DIN-gerechte Bodenplatte ist mangelhaft und löst
Schadenersatzansprüche aus, auch wenn der Mangel noch nicht zu
Feuchtigkeitseintritten geführt hat.
Ein Architekt plante für den Auftraggeber ein nichtunterkellertes
Einfamilienhaus. Dabei berücksichtigte er nicht die für die Bodenplatte
erforderliche Feuchtigkeitsabdichtung gemäß DIN 18195, Teil IV,
Abschnitt 5.1.4. Der Bauherr erbrachte die Arbeiten an der Bodenplatte
anhand der fehlerhaften Planung in Eigenleistung. Später wurde durch
einen Gutachter festgestellt, dass der Bodenaufbau nicht der geltenden
DIN entspricht. Der Bauherr klagte gegen den Architekten auf Ersatz der
Kosten für die Mangelbeseitigung in Höhe von 34.165,44 DM. Der
Architekt verteidigte sich mit dem Argument, dass Feuchtigkeit nicht
aufgetreten ist.
Die Klage des Bauherren hat Erfolg. Grundsätzlich muss die Planung
eines Architekten zu einer fachlich richtigen, vollständigen und
dauerhaften Abdichtung führen. Abdichtungsarbeiten sind grundsätzlich
besonders schadensträchtig. Dies trifft auf die hier vorliegende
Abdsichtung der Bodenplatte bei einem nicht unterkellerten Haus in
besonderer Weise zu. Deshalb ist regelmäßig eine Detailplanung
erforderlich. Verzichtet der Architekt darauf, muss er im Rahmen der
Objektüberwachung mündliche Ein- und Anweisungen erteilen. Unterlässt
er dies und kommt es dadurch zu einer nicht DIN-gerechten Ausführung
der Bodenplatte, haftet der Architekt auch ohne den Eintritt von
mangelbedingten Schäden. Ein Schaden liegt bereits in der nicht
DIN-gerechten Bodenplatte.
Tipps:
Die zum alten Schuldrecht getroffene Entscheidung würde auch nach
neuem Schuldrecht nicht anders getroffen werden. Gemäß § 633 BGB n.F.
besteht ein Mangel bereits dann, wenn die Planung und Ausführung nicht
den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zu den anerkannten
Regeln der Technik gehören im Bereich des Baurechts insbesondere die
DIN-Vorschriften. Sofern diese nicht eingehalten werden, liegt ein
Mangel vor, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit des Werkes dadurch
beeinträchtigt sein muss. Dieser Grundsatz ist nicht nur für
Architekten als Auftragnehmer von Bedeutung, sondern insbesondere für
den Bauherren. Dieser ist deshalb gut beraten, bereits während der
Ausführung durch eine entsprechende Überwachung die Arbeiten regelmäßig
kontrollieren zu lassen.
Volltext beim OLG Köln
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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