BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00
Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die
gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter,
verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
Viele Immobilienkäufer beauftragen Architekten oder fachkundige Firmen
mit der Aufgabe, die Bauausführungen zu überwachen, Mängelerfassungen
vorzunehmen und Mängel nach Absprache zu beseitigen. Diese Tätigkeiten
enthalten Risiken, die zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen
können. In Bauverträgen wird deshalb versucht, einen Haftungsausschluss
für solch risikobehaftete Aufgaben zu vereinbaren.
Mit der Frage, inwieweit ein Risikoausschluss überhaupt wirksam
vereinbart werden kann, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu
beschäftigen. Im entscheidungsrelevanten Fall beinhaltete der Vertrag
folgende Haftungsausschlussklausel: "Der Auftraggeber erkennt an, dass
durch die vertragsgemäße Tätigkeit des Auftragnehmers eine vollständige
Mängelfreiheit des Untersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden
kann. Der Auftragnehmer übernimmt somit keinerlei Haftung für
Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter,
verdeckter oder sonstiger Mängel".
Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Ausschluss jedweder
Haftung für Schadensersatzansprüche wegen nicht erkannter, verdeckter
oder sonstiger Mängel unabhängig vom Grad des Verschuldens unwirksam
ist. Ein solche Klausel enthält eine Freizeichnung von einer
Schadensersatzhaftung auch für den Fall, dass sich der "Kontrolleur"
der Aufdeckung von Mängeln bewusst verschließt oder seine Verpflichtung
zur Feststellung erkennbarer Mängel grob vernachlässigt.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 160




