OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002 - 11 U 234/01
Den
wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch
genommenen Architekten kann u.U. die sekundäre Darlegungslast zur
Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.
Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können nur die
Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des
Architekten erkannt worden wären.
Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem auch von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab.
Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten trifft den Architekten
keine Überwachungspflicht. Nur Handwerksleistungen, die regelmäßig mit
einer hohen Fehlerquote verbunden oder besonders wichtige Bauabschnitte
betreffen, sind entweder bei Ausführung zu überwachen oder nach ihrer
Fertigstellung zu kontrollieren.
Der bauüberwachende Architekt
muss sich allerdings auch davon überzeugen, dass das ausführende
Unternehmen überhaupt zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten
Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, muss
der Architekt dem Rechnung tragen und seine Kontrollen so ausdehnen,
dass er das von Insolvenz bedrohte Unternehmen bei jedem Arbeitsschritt
im Auge behält.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
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