1. Ein zur Bauaufsicht Verpflichteter muß sich zwar nicht ständig auf
der Baustelle aufhalten. Er hat jedoch die Arbeiten in angemessener und
zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu
vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei
wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes
Mängelrisiko aufweisen; ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer
intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
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2. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel
vorliegt, ist ausschließlich der versprochene Erfolg und nicht die aus
der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdigere
Ausführung des Bauwerkes. Jede Abweichung von der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit des Werkes ist ein Werkmangel. Das
bedeutet, daß das Haus so zu platzieren ist, wie es die Bauherren
wünschen, und daß jede Planabweichung insofern schon deshalb einen
Mangel begründet.
3. Hat sich der Planungs- oder Bauaufsichtsfehler in dem Bauwerk
realisiert, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung vom Architekten Schadensersatz verlangen. Die
Planung ist dann nicht mehr nachbesserungsfähig und noch weniger die
Bauaufsicht.
4. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht für einen
Bauwerkschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des
Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Mithin kann bereits eine
Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen.
5. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die
geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten
Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen
lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung
verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
Zu den zu ersetzenden Kosten können deshalb die Abbruchkosten und die
Kosten des Wiederaufbaus gehören.
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Baurechtsurteile.de Beitrag 251




