BGH, Urteil vom 11.12.2003 - VII ZR 31/03
Allgemeine
Geschäftsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn sie nicht
gegenüber verschiedenen Vertragspartnern verwendet werden sollen. So
entschied der Bundesgerichtshof am 11. Dezember 2003.
Der Fall: In einem Ingenieurvertrag wurde ein Haftungsausschluss
vereinbart. Dieser lautete: "Der Auftraggeber erkennt an, dass durch
die vertragsgemäße Tätigkeit des Auftragnehmers eine vollständige
Mängelfreiheit des Untersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden
kann. Die Ingenieur-GmbH übernimmt somit keinerlei Haftung für
Schadensersatzansprüche jeder Art infolge nicht erkannter, versteckter
oder sonstiger Mängel."
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor, wenn sie für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Der BGH stellte zunächst
unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung klar, dass dies schon
dann der Fall ist, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist
(BGH NJW 2002, 138). Die Absicht der dreimaligen Verwendung sah der BGH
schon dadurch als belegt an, dass die GmbH als Auftragnehmerin die
Haftungsklausel in insgesamt drei Verträgen am selben Tag verwendete.
Ohne Bedeutung war dabei, dass zwei der drei Verträge mit demselben
Vertragspartner geschlossen wurden. Weder dem Wortlaut des
AGB-rechtlichen Bestimmungen noch aus deren Entstehungsgeschichte lässt
sich entnehmen, dass damit eine Vielzahl von Vertragspartnern gemeint
ist. Außerdem soll nach Sinn und Zweck des AGB-Rechts verhindert
werden, dass eine Vertragspartei durch die Freiheit der
Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt wird. Dies kann aber auch
schon bei nur einem Vertragspartner der Fall sein, wenn mit ihm eine
Vielzahl von Verträgen geschlossen wird.
Wegen der Verwendung übereinstimmender Formulierungen lehnte der
BGH auch eine individuelle Einbeziehung des Haftungsausschlusses ab
(BGH, Urt. v. 11.12.2003 – VII ZR 31/03).
Praxistipp: Im Zweifel wird die Rechtsprechung eher davon
ausgehen, dass es sich bei Klauseln zum Haftungsausschluss um AGBs
handelt. Damit unterliegen sie den strengen AGB-rechtlichen Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sollten
insbesondere Regelungen zu Haftungsausschlüssen für jeden Vertrag
einzeln formuliert und nicht auf Standardformulierungen zurückgegriffen
werden. Sonst besteht die Gefahr, dass der Haftungsausschluss nicht
wirksam ist. Zu beachten ist auch, dass fehlerhafte
Geschäftsbedingungen kostenpflichtig abgemahnt werden können.
Quelle: IHK Hannover, Jürgen Hahn
Baurechtsurteile.de Beitrag 259




