BGH, Urteil vom 13.09.2001 - VII ZR 487/99
In Bauverträgen sind vorformulierte Vertragsbedingungen nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht der Mehrfachverwendung hatte.
Soweit Regelungen in Bauverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, unterliegen sie einer Inhaltskontrolle, früher nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nunmehr geregelt nach Inkrafttreten des neuen Schuldrechts in den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind neben der Vorformulierung ohne individuelles Aushandeln, daß die Vertragsbedingungen von dem Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Die vorformulierten Vertragsbedingungen sind nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Verwender bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages die Absicht hatte, sie mehrfach zu verwenden. Vertragsklauseln, die auf Standardformulierung eines Notars beruhen, sind nicht schon allein deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich muß die Vertragspartei des Verwenders, die sich im Individualprozeß auf den Schutz des AGBG beruft, die Voraussetzung für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Durch Abweichung von diesem Grundsatz genügt der Erwerber seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage des mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrages, wenn der Vertragspartner gewerblich als Bauträger tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauverträgen verwendet werden.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 30




