OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02
BGB a.F. §§ 278, 635
1. Der Architekt darf zwar grundsätzlich dem Spezialwissen eines
vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns (Ingenieurs) vertrauen; es
trifft ihn jedoch für Fehler des Sonderfachmanns eine Mitverantwortung,
wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm
nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar
war.
2. Der Bauherr muss sich gegenüber dem Architekten nicht das
Verschulden des Sonderfachmannes als eigenes Verschulden zurechnen
lassen.
Quelle:
WESSELBURG & KOLLEGEN
Rechtsanwälte
Weggentalstrasse 2
72108 Rottenburg
www.wesselburg-kollegen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 317




