KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 und BGB a.F. §§ 280, 633, 635
Aufatmen könne alle Architekten und Ingenieure, die wegen
angeblicher Maßabweichungen in der Vergangenheit mit
Schadensersatzforderungen bzw. Honorarkürzungen konfrontiert wurden.
Das Kammergericht Berlin hat mit einem erst jetzt bekannt gewordenen
Urteil klargestellt, dass am Bau durchaus Maßabweichungen innerhalb
eines sogenannten "Toleranzkorridors" auftreten, die der Bauherr
seinerseits hinnehmen muss.
Der Fall: Der Bauherr übergab dem Ingenieur Handzeichnungen, in
denen er seine Vorstellungen festgehalten hatte. In den
Ausführungsunterlagen des Ingenieurs waren nicht alle Maße genau
festgelegt; einige Abmessungen mussten von den Baufirmen aus den Plänen
heraus gemessen werden. Nachdem die Ausführung beendet war, weigerte
sich der Bauherr das volle Architektenhonorar zu bezahlen, weil er der
Meinung war, dass die Ausführung nicht seinen Vorgaben entsprach. Im
Ergebnis jedoch hatte der Ingenieur eine Ausführung vorgenommen, die
durchaus den Angaben aus den Handskizzen des Bauherrn und den darin
erkennbaren Toleranzbereich entsprach.
Das Kammergericht sprach dem Ingenieur in logischer Konsequenz das
volle Honorar zu, weil er sich im Rahmen der skizzenhaften Vorgaben des
Bauherrn bewegte. Dem Ingenieur wäre nach Ansicht der Berliner Richter
ein Planungsfehler erst dann anzulasten, wenn er sich erkennbar
deutlich von den Vorgaben entfernt hätte. Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass am Bau geringfügige Maßabweichungen hinzunehmen
sind.
Hinsichtlich der Maßabweichungen am Bau ist immer der Vertrag bzw.
die getroffenen Vereinbarungen zwischen Ingenieur und Bauherr
maßgebend. Nur wenn keine expliziten Vereinbarungen getroffen wurden,
sind hilfsweise mangels anderweitiger Vereinbarungen Normenrichtwerte
aus der DIN anzusetzen.
Positive Wirkung in der Planungspraxis
Dieses Urteil stärkt die Position der Planer im Tagesgeschäft ganz
enorm. Bewegen Sie sich im "Toleranzkorridor" den die Bauherrnvorgabe
Ihnen im Rahmen der Planungsvertiefung bzw. Detailplanung lässt,
entspricht Ihre Planung dennoch der wichtigsten Anforderung, nämlich
der Vorgabe des Bauherrn und kann aus diesem Grunde nicht
zurückgewiesen werden. Einzige Ausnahme: Ihre Planung entspricht nicht
den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
In der Praxis hilft das Gerichtsurteil den Planern ganz
entscheidend, denn der Bauherr wird dadurch an seine eigenen Vorgaben
gebunden. Eine einmal als Entwurf oder Ausführungsplanung vorgelegte
und vom Bauherrn angenommene Zeichnung, die dann später baulich ins
Werk gesetzt wird kann im Nachhinein nicht einseitig vom Bauherrn als
Abweichung von Vorgaben umgeworfen werden.
Quelle: Artikel April 2004
Architekt, Dipl. Ing. (Univ.) Klaus Siemon
www.architektenhonorar.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 324




