OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 14 U 126/03
Rät ein
Architekt seinem Auftraggeber, wegen eines von ihm behaupteten Mangels
ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu
machen, haftet der Architekt auf Ersatz der Prozesskosten, wenn sich
der Mangel im Prozess des Bauunternehmers gegen den Auftraggeber nicht
bewahrheitet.
Fundstelle: IBR 2004, 260
Diese interessante Entscheidung des OLG Celle befasst sich mit der
Frage, ob der Architekt seinem Auftraggeber für Prozesskosten haftet,
die diesem durch eine fehlerhafte Mängelbeurteilung des Architekten
entstanden sind. In dem entschiedenen Fall hat ein Architekt seinem
Auftraggeber geraten, wegen eines von ihm so erkannten Mangels Werklohn
in Höhe des dreifachen Betrags der vermeintlichen
Mangelbeseitigungskosten zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist dem Rat
des Architekten gefolgt und wurde vom Unternehmer verklagt. Im Laufe
des Prozesses stellte sich heraus, dass ein Mangel nicht bestand. Der
Auftraggeber wurde verurteilt mit der Folge, dass er die Prozesskosten
zu tragen hat. Diese kann er nach dem Urteil des OLG vom Architekten
ersetzt verlangen.
Fazit: Ist der Mangel und die Verantwortung des Unternehmers
nicht eindeutig, sollte der Architekt um seiner Haftung zu entgehen,
dem Auftraggeber raten einem Sachverständigen zur Beurteilung der
Mangelhaftigkeit und der Verantwortlichkeit einzuschalten.
Quelle:
Rechtsanwalt
Bernhard Rauch
Margaretenstraße 10
93047 Regensburg
www.prof-rauch-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 347




