Ein Architekt hat bei der Abnahme der Bauüberwachungsleistungen verschwiegen, daß er, wie auch das Berufungsgericht von der Beschwerde unbeanstandet feststellt, "seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat".
Er hat damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.
- Somit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
- Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 390




