OLG Koblenz, 10.12.2002 - 3 U 602/01
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 3, 4
Architekten müssen vor der Planung klären, ob private fremde Rechte
an dem zu bebauenden Grundstück bestehen. Insofern ist es nicht nur
ihre Aufgabe, auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
achten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, haften sei dem
Bauherrn für den aus der Fehlplanung entstandenen Schaden.
Der Beklagte ist Architekt. Er war von der klagenden Gemeinde mit der
Planung und dem Bau eines Radweges beauftragt worden. Der Radweg sollte
zum Teil über den Grund und Boden der Deutschen Bahn AG verlaufen. Der
Beklagte hielt sich bei der Planung nicht an die Absprachen mit der
Bahn. Aus diesem Grund musste der Weg später wieder verlegt werden. Die
Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Beklagte ihr wegen der
entstandenen Mehrkosten schadensersatzpflichtig sei. Die hierauf
gerichtete Klage hatte Erfolg.
Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu
leisten. Entgegen seiner vertraglichen Pflichten hat er die Trasse des
Radwegs ohne Zustimmung der Deutschen Bahn AG über ein bestimmtes
Grundstück geführt. Zu den vertraglichen Pflichten des Beklagten
gehörte es aber auch, vorab zu klären, ob dem Bau des Weges keine
rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Aufgabe des Architekten ist es dabei nicht nur, auf die Einhaltung
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu achten. Vielmehr muss er auch
prüfen, ob dem Bauvorhaben Rechte von Privatpersonen entgegenstehen.
Dies hat der Beklagte versäumt. Eine Schadensersatzpflicht des
Beklagten wäre allenfalls ausgeschlossen, wenn die Klägerin ihn
ausdrücklich angewiesen hätte, die fremden Rechte zu missachten. Dies
war vorliegend nicht der Fall.
Quelle: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 406




