OLG Braunschweig vom 07.02.2002 - 8 U 10/01
Bei einer
Altbausanierung werden die vom Architekten zu Auftragsbeginn
geschätzten Kosten überschritten. Der Architekt unterlässt
diesbezügliche Hinweise gegenüber dem Bauherrn. Der nach Fertigstellung
der Baumaßnahme erhobenen Honorarforderung des Architekten kommt der
Bauherr unter Hinweis auf eine Schadensersatzforderung wegen
Pflichtverletzung nicht nach.
Das OLG stellt fest, dass hier der Architekt dem Grunde nach
schadensersatzfpflichtig ist, da er seiner Beratungspflicht nicht
nachgekommen ist. Der Höhe nach stellt das OLG allerdings keinen
Anspruch fest. Erforderlich wäre hier auf Seiten des Bauherrnvortrag
und Beweisführung gewesen, dass bei der gebotenen Aufklärung durch den
Architekten anders oder günstiger gebaut worden wäre. Ergäbe sich
danach, dass der Bauherr von der Baumaßnahme abgesehen oder sie
günstiger ausgeführt hätte, besteht auch der Höhe nach ein
Schadensersatzanspruch gegen den Architekten.
Praxistipp: Leider ist in der Praxis häufig festzustellen, dass
engmaschige Hinweise auf die Kostenentwicklung gegenüber dem Bauherrn
vernachlässigt werden. Schon allein hierdurch hängt das Damoklesschwert
eines dem Grunde nach gegebenen Schadensersatzanspruchs über dem
Architekten. Vorliegend war es nur der prozessualen Ungeschicklichkeit
des Bauherrn zuzuschreiben, dass er einen Anspruch nicht schlüssig
vorgetragen hatte. Konsequenz kann wegen dieses erheblichen
Haftungsrisikos also nur sein, den Bauherrn immer engmaschig über die
Kostenentwicklung zu informieren.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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Baurechtsurteile.de Beitrag 412




