OLG Oldenburg, Urteil vom 09.09.2003 - 2 U 270/00
BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZR 289/03 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Das zeigt sich sehr schön an folgender Konstellation:
1. Liegt ein Planungsfehler des Architekten vor, so wird dessen
Haftung gegenüber dem Auftraggeber nicht durch ein Mitverschulden des
Unternehmers beschränkt.
2. Der Architekt braucht dem Bauherrn aber insoweit keinen
Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser wegen
des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss, denn insoweit hat der
Bauherr keinen Schaden mehr.
Die Berufung des Architekten auf eine Mithaftung des Unternehmers nützt
ihm nichts; die Haftung des Architekten wird nicht durch eine
Mitverantwortlichkeit des Unternehmers geschmälert. Dies ist Konsequenz
der in der Rechtsprechung entwickelten (unechten) Gesamtschuld von
Architekt und Unternehmer im Verhältnis zum Bauherrn.
Quelle: http://www.mhhp-stuttgart.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 433




