OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2002 - 2 U 209/01
Der
Architekt, dem die Leistungsphasen acht und neun übertragen sind, muss
den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann
(hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine
Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine
Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen denkbar, muss der Architekt
den Bauherrn allerdings auf das Risiko einer Verjährung hinweisen.
Gegebenenfalls muss er ihm die Einholung von Rechtsrat dringend
empfehlen. Er darf jedoch einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem
keine verjährungshemmende oder gar unterbrechende Wirkung zukommt,
nicht das Wort reden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem
veröffentlichten Urteil im Rechtsstreit eines Bauherrn mit seinem
Architekten. Das OLG wies darauf hin, dass der mit den Leistungsphasen
acht und neun beauftragte Architekt die Auflistung der
Gewährleistungsfristen vornehmen müsse.
Darüber hinaus müsse er Ansprüche des Auftraggebers während der
Gewährleistungsfrist gegenüber den Unternehmern feststellen und bei
Vorliegen von Mängeln deren Beseitigung veranlassen und überwachen.
Über diese Tätigkeit müsse er den Auftraggeber in den Grundzügen
unterrichten. Soweit schwierige rechtliche Prüfungen erforderlich
seien, müsse er jedoch den Auftraggeber hierüber informieren, damit
dieser ggf. qualifizierten Rechtsrat einholen könne.
Verstoße er gegen diese Beratungspflicht, mache er sich
schadenersatzpflichtig. Trete trotz der Mängelverantwortlichkeit des
betreffenden Handwerkers die Verjährung ein, müsse der Architekt dem
Bauherrn für den dadurch entstandenen Schaden persönlich haften.
Quelle: http://www.rewist.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 445




