Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Auch bei einer ehrenamtlichen und unentgeltlichen Tätigkeit sind Sie
für mangelhafte Leistungen verantwortlich. Die unentgeltliche Übernahme
von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen
Bedeutung für den Bauherrn nach einhelliger Auffassung der
Zivilgerichte in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der
Beteiligten.
Architekt W. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich bin in meiner Pfarrgemeinde ehrenamtlich tätig. In diesem
Zusammenhang wurde ich gebeten, eine kleine Umbaumaßnahme im
Pfarrgemeindesaal unentgeltlich zu betreuen. Diesem Wunsch bin ich
nachgekommen. Vor der Ausführung von Ausschachtungsarbeiten haben weder
der Unternehmer noch ich die Lage von Versorgungsleitungen überprüft.
Dadurch kam es zu Schäden. Da die Baufirma zwischenzeitlich insolvent
geworden ist, möchte die Pfarrgemeinde mich für die entstandenen
Schäden in Anspruch nehmen. Bin ich zum Schadensersatz verpflichtet,
obwohl ich meine Leistungen der Planung und Bauüberwachung nur
ehrenamtlich und damit unentgeltlich übernommen habe?“
Auch bei einer ehrenamtlichen und unentgeltlichen Tätigkeit sind
Sie für mangelhafte Leistungen verantwortlich. Die unentgeltliche
Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der
wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn nach einhelliger Auffassung
der Zivilgerichte in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der
Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung
Mängelansprüche des Bauherrn. Sie sind daher zum Schadensersatz
verpflichtet. Praxisempfehlung: Die kostenlose Erbringung von
Architektenleistungen in einem Ausnahmefall, wie es bei ehrenamtlicher
Tätigkeit im Einzelfall vorliegen kann, ist höchst problematisch, wie
der vorliegende Fall zeigt. In der Rechtsliteratur wird teilweise sogar
die Auffassung vertreten, dass eine kostenfreie Erbringung von
Planungsleistungen einen Verstoß gegen die preisrechtlichen
Bestimmungen der HOAI wegen der - extremsten - Unterschreitung der
Mindestsätze darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist es allerdings zulässig, dass der Architekt auf eigenes Risiko
arbeitet und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur
bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll. Die Zahlung
einer „Aufwandsentschädigung“ oder eines Honorars unterhalb der
Mindestsätze verstößt gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI
und kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen. Zugleich
liegt hierin ein Verstoß gegen das Berufsrecht. Im Hinblick auf die
nicht geminderten Haftungsrisiken sollte der Architekt auch die
„ehrenamtlich“ übernommenen Planungsleistungen ordnungsgemäß
vereinbaren und nach den Vorschriften der HOAI abrechnen. Es bestehen
keine Bedenken, das so erhaltene Honorar im nachhinein dem Auftraggeber
zu spenden.
Quelle: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Baurechtsurteile.de Beitrag 480




