BGH, Urt. vom 08. Dezember 2005 – VII ZR 138/04
In der
Vereinbarung eines Bauherren mit einem Architekten, für diesen eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt
an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der
Haftung des Architekten für Planungsmängel.
(Amtlicher Leittext)
Der öffentliche Bauherr beauftragt einen Generalplaner mit der Planung
und Überwachung eines Bauvorhabens. Für dieses Bauvorhaben wurde eine
sog. kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung
abgeschlossen. Der Bauherr ist Versicherungsnehmer dieses Vertrages;
sämtliche Planer und ausführenden Unternehmen sind Mitversicherte. Die
Prämien des Versicherungsvertrages werden von den Mitversicherten
getragen. Der Generalplaner wird vom Bauherren für einen Planungsfehler
auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dieser Schadenersatzanspruch
wird gegen den Honoraranspruch des Generalplaners zur Aufrechnung
gestellt. Durch den Generalplaner wird die Auffassung vertreten, dass
der Bauherr keinen Schaden erlitten hat, da der Bauherr unmittelbar die
Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann. Ferner sei mindestens
konkludent ein Haftungsausschluss zu seinen Gunsten vereinbart worden.
Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gefolgt und lehnt den
Schadenersatzanspruch gegen den Generalplaner ab.
Zu Unrecht, wie der BGH auf die Revision des Bauherren feststellt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts verkennt den Zweck der
Haftpflichtversicherung, weil das Trennungsprinzip nicht beachtet wird.
Die Haftpflichtfrage wird grundsätzlich abschließend zwischen
haftpflichtversichertem Schädiger und Geschädigtem entschieden. Die
Frage, ob Versicherungsschutz besteht, ist hingegen im nachfolgenden
Deckungsprozess mit der Versicherung zu entscheiden (für das
Trennungsprinzip: BGHZ 119, 276, 278 f). Der vom Berufungsgericht
angenommene Haftungsausschluss macht die Haftpflichtversicherung
sinnlos. Bei einem Haftungsausschluss wäre die Inanspruchnahme des
Generalplaners ausgeschlossen. Besteht jedoch kein Haftpflichtanspruch
des Auftraggebers gegen den Generalplaner, gibt es weder für den Planer
noch für den Bauherren einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form
einer Entschädigung für einen Haftpflichtschaden.
Tipp:
Der BGH setzt das Trennungsprinzip der Haftpflichtversicherung
konsequent um. Ungeachtet der Tatsache, dass hier der Auftraggeber die
Versicherung für den Generalplaner abgeschlossen hat, verbleibt die
Klärung der Haftungsfrage im direkten Verhältnis zwischen Bauherren und
Planer. Dem Bauherren verbleibt deshalb die Möglichkeit, seine
Gegenforderungen den Honorarforderungen des Planers ggf. auch im Weg
der Aufrechnung entgegenzusetzen.
Volltext beim BGH
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 506




