OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 U 139/06
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung klargestellt, dass auch dann, wenn der Architekt mit dem
Besteller neben dem Bauvertrag zusätzlich einen Architektenvertrag
abschließt, der Versicherungsschutz des Architekten aus seiner
Haftpflichtversicherung insgesamt gemäß Ziff. 6.2c BBR A entfällt.
Die Konstellation, die dieser Entscheidung
zugrunde lag, ist keine seltene: Der Architekt, der die
Planungsleistungen für einen Bauherrn erbringt, ist gleichzeitig
Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft. Diese beauftragte der
Bauherr sodann mit der Bauausführung.
Folge
einer solchen Konstellation ist, dass auch für die Planungsleistungen
des Architekten, die dieser nicht als Geschäftsführer der
Bauträgergesellschaft erbracht hat, der Versicherungsschutz aus seiner
Haftpflichtversicherung entfällt, so das OLG. Denn führt der Architekt
Bauten als Bauträger aus, sei seine gesamte Berufstätigkeit - folglich
auch die Planungsleistung - von der Versicherung ausgeschlossen.
Der Architekt muss daher wissen: Beteiligt er
sich an einem Bauvorhaben berufsbildfremd, beispielsweise als
Bauträger, so läuft er nach der Rechsprechung des OLG Düsseldorf
Gefahr, den Versicherungsschutz für solche Planungsleistungen zu
verlieren, die er für dasselbe Bauvorhaben erbringt. Dies gilt selbst
für den Fall, dass er diese Leistungen nicht als Bauträger, sondern als
freier Architekt erbringt.
Ein Beitrag von
Rechtsanwältin Christine Püschmann
www.cbh.de
Baurechtsurteile.de Nr.613




