Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung aus einem Architektenvertrag - Mangelhaftigkeit des errichteten Werks wegen der Nichteinhaltung vereinbarter Bausummen - Notwendigkeit einer verbindlichen Kostenangabe (sog. Bausummengarantie) - Geltendmachung eines Gegenanspruchs wegen rückständiger Honorarforderungen - Zulässigkeit der Geltendmachung von Gegenansprüchen bei fehlendem Bestreitens in der Ausgangsinstanz - Möglichkeit der Geltendmachung einer weiteren Honorarforderung wegen Mehrkosten durch Überschreitung der vereinbarten Kostensumme
Rechtsgrundlagen:
§ 635 BGB a.F.
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
§ 5 Abs. 4 HOAI
Gericht:
OLG Köln
Datum:
12.01.2007
Aktenzeichen:
19 U 128/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Aachen - 23.06.2006 - AZ: 8 O 269/02
[Aus dem Urteil...]
Eine verbindliche, haftungsbegründende Absprache einer Kostenobergrenze setzt voraus, dass die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als "Beschaffenheit des Architektenvertrages" vereinbart haben, dem Architekten eine entsprechende Vorgabe seitens des Auftraggebers gemacht wurde, der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hat oder bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung oder -vorgabe darüber bestand, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Entscheidend ist, dass Bauherr und Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind und dies auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, etwa wenn der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zustimmt und auf dieser Basis sodann der Architektenvertrag abgeschlossen wird (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005, Rn. 1781).
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Baurechturteile.de Nr.642
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