OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2002 - 12 U 63/02
Ist
der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört
hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich
der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen sich diese als
unwirksam (hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze),
haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich
auch nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem
Bauherrn mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen
Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Die Haftung des Architekten nach § 635 BGB kommt grundsätzlich in
Betracht, wenn er eine Hauptpflicht aus dem Architektenvertrag verletzt
hat. Gemäß § 15 Nr. 7 HOAI ist die Mitwirkung bei der Vergabe
Hauptpflicht und damit der Kernbereich der Tätigkeit des Architekten.
In derartigen Fällen kann bei fehlerhafter Leistung Schadensersatz
gemäß § 635 BGB verlangt werden.
Ist der Architekt nach dem Vertrag zur
Mitwirkung bei der Auftragsvergabe verpflichtet, so ist er sachkundiger
Berater und Betreuer des Bauherrn und insoweit verpflichtet,
wesentliche Kenntnisse des Baurechts zu besitzen. Geht es um die
Einarbeitung einer Vertragsstrafe in den Vertrag, so kommt es nicht
darauf an, ob der Bauherr die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
ausdrücklich verlangt hat. Der Architekt muss bereits den Entwurf so
fassen, dass dieser den rechtlichen Anforderungen an die Vereinbarung
einer Vertragsstrafe in allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht.
Auch wenn die Anforderungen an einen Architekten, der nicht Jurist ist,
nicht überspannt werden dürfen, muss der Architekt dennoch die
Grundsätze des Werkvertragsrechts kennen.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 82




