OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 - 21 U 56/01
Ein mit allen Leistungsphasen beauftragter Architekt plant ein Einfamilienhaus.
Im vorliegenden Fall möchte der Bauherr umfangreiche
Eigenleistungen (u.a. Abdichtung auf der Sohlplatte) erbringen. Aus
Kostengründen vereinbaren Bauherr und Architekt, dass lediglich bei
Bedarf ein Mitarbeiter des Architekten zur Baustelle kommen solle, um
beratend tätig zu werden.
Der Architekt müsste allerdings auf die damit verbundenen Risiken für
die Qualität der Bauausführung hinweisen; andernfalls haftet er
aufgrund eines Beratungsfehlers.
Durch die mangelhaften Eigenleistungen entstehen hohe Sanierungskosten.
Der Bauherr muss in diesem Fall 1/3 der Schadenskosten aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 BGB selbst tragen.
Volltext auf justiz.nrw.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 84




