KG, Urteil vom 30.10.2009 - 6 U 182/08
Nach § 5 Abs. 4 a HOAI kann für besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann.
Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI setzt voraus, dass
a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,
b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,
c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.
Die Vereinbarung eines 20% der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.




