OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 – 14 U 136/02
Für den
Umfang des erteilten Planungsauftrages (Kostenaufwand des vom Bauherren
beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und
beweispflichtig.
Ein Architekt wurde schriftlich mit der Planung für die Aufstockung,
Erweiterung und den Umbau eines Einfamilienhauses beauftragt.
Berücksichtigung sollte die anrechenbare vorhandene Bausubstanz im
Umfang von 80.000,00 DM finden. In dem Vertrag ist jedoch nicht
enthalten, welchen Umfang hinsichtlich der Kosten das zu planende
Vorhaben haben sollte. Der Architekt geht von einem zulässigen
Kostenrahmen von 500.000,00 DM aus, während der Bauherr lediglich bis
200.000,00 DM Kosten veranlasst sehen wollte. Die erste Planung des
Architekten hält den vom Bauherren gewünschten Kostenrahmen nicht ein
und wird von diesem zurückgewiesen. Ohne zur Nachbesserung
aufzufordern, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Er berechnet sein
Honorar aus dem von ihm zugrunde gelegten höheren Kostenrahmen.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigt diesen höheren
Honoraranspruch nicht. Nach dem Berufungsgericht trägt der Architekt
die Beweislast für den Umfang des erteilten Auftrages. Dieser habe im
Rahmen der I. Instanz auch durch die Vernehmung der Zeugen nicht
zweifelsfrei zugunsten des Architekten geklärt werden können. Insofern
ist von einem Anspruch in Höhe des vom Architekten behaupteten höheren
Kostenrahmens nicht auszugehen. Der Honoraranspruch besteht lediglich
in Höhe des geringeren Honorarvolumens aus dem vom Auftraggeber
bestimmten Kostenrahmen.
Tipps:
Der Architekt tut gut daran, den Umfang der Beauftragung
nachweisbar zu dokumentieren. Eine entsprechende Angabe im Vertrag ist
für beide Vertragsparteien notwendig. Vorliegend musste der
Auftraggeber trotz der mangelhaften Planung die Leistungen der
Leistungsphasen 1 und 2 des Architektenhonorars nur deshalb vergüten,
weil er es versäumte, den Architekten zur Nachbesserung aufzufordern.
Dieses Nachbesserungsrecht stand ihm grundsätzlich zu. Nur für den
Fall, dass bei dieser Nachbesserung die Kostenvorgabe des Bauherren
abermals nicht eingehalten worden wäre, hätte der Vertrag ohne jegliche
Vergütungskonsequenz für den Auftraggeber gekündigt werden können. Er
hätte die Planung als mangelhaft zurückweisen können, ohne sie zu
bezahlen. Die durch den Architekten bereits erbrachte Entwurfsplanung
wurde nicht vergütet, weil er es unterlassen hatte, nach der Vorplanung
diese mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein solches Vorpreschen des
Architekten führt häufig zur Versagung der daraus resultierenden
Honoraransprüche.
Volltext beim OLG Celle
Ein Beitrag von:
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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