BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 362/02
a) Die
Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer
Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden
Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.
b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf
eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien
in § 11 HOAI an.
c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI
eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der
Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu
berücksichtigen.
Tatbestand:
Der klagende Architekt begehrt restliches Honorar.
Die Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die
Berechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die Honorarzone III
sowie für die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten
jeweils den Mindestsatz.
Der Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine
Honorarschlußrechnung, der er u.a. die Honorarzone IV für die Gebäude
und die Honorarzone III für die Hochglashäuser zugrunde legte. Die
Beklagte weigerte sich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der
Honorarzonen IV und III und den vertraglich festgelegten Honorarzonen
zu zahlen.
Die Klage auf Zahlung der Differenz von 427.200,03 DM ist in beiden
Instanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen,
mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 147




