OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2002 - 6 U 200/01
HOAI
Der Architekt darf in seiner Schlussrechnung nicht von der im
schriftlichen Vertrag getroffenen Honorarzonenvereinbarung abweichen
und eine höhere Honorarzone ansetzen. Der Architekt darf sich auch
nicht auf §4 (Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze) berufen.
Kolumne von Rechtsanwalt Wolf Osenbrück:
Der klagende Architekt und der beklagte Bauherr haben einen Vertrag
über die Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen
ab-geschlossen. Darin war u.a. die Honorarzone III und als Honorarsatz
der Mindestsatz festgelegt. Nach Erbringung sämtlicher Leistungen
stellte der Kläger eine Honorarschlussrechnung unter Zugrundelegung der
Honorarzone IV. Der Beklagte zahlte unter Berufung auf den Vertrag
lediglich den niedrigeren Betrag, der sich nach Anwendung der
Honorarzone III ergab. Den darüber hinaus gehenden Betrag von etwa
430.000 DM macht der Kläger nun klageweise geltend. Das OLG Naumburg
kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Honorarforderung zu
Unrecht auf die höhere Honorarzone stützt. Die Entscheidungsgründe und
die vom Gericht formulierten Leitsätze geben jedoch Anlass zu Bedenken.
Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die im schriftlichen Vertrag
getroffene Vereinbarung der Honorarzone, von der der Kläger nicht
nachträglich einseitig abrücken dürfe. Eine einseitige Abweichung vom
Vertragsinhalt ist generell nicht wirksam: Verträge sind einzu-halten.
Aber auch eine spätere einvernehmliche Änderung der Honorarvereinbarung
ist grundsätzlich unwirksam: Das OLG folgt insoweit der Rechtsprechung
des BGH, wonach eine wirksame Honorarbrede vor Beendigung der Leistung
des Planers bei gleichbleibendem Leistungsziel nicht wirksam abgeändert
werden kann.
Quelle: Textausschnitt aus www.technikwissen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 157




