Die als Baucontrolling angebotenen Leistungen dürfen nicht zu Entgelten
vermittelt oder beworben werden, die die Mindestsätze der HOAI
unterschreiten oder die Höchstsätze der HOAI überschreiten.
IBR 2003, 89
Basis des Vergleichsvorschlages war die Ansicht der Spezialkammer für
Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz. Diese ist der
Auffassung, dass Leistungen des Baucontrolling dem Preisrecht der HOAI
unterliegen und es gegen § 1 UWG verstößt, wenn derartige Leistungen zu
Entgelten angeboten, vermittelt oder beworben werden, die gegen die
HOAI verstoßen.
IBR 2003, 89
Baurechtsurteile.de Beitrag 161




