BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine
prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muss diejenigen
Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI
objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische
Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die
fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die
objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und
Informationsinteressen genügt.
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen
Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung
ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2
Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
d) In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der
Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter
Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits
feststeht.
HOAI § 8 Abs. 1
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung.
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit
berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen
genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten
erkennbar nach außen zutage tritt.
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige
Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn
die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber
substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung
der Honorarschlussforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer
insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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