BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 13/02
BGB § 138; HOAI § 7 Nr. 3
Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.
Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB.
*Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen
Beschränkungen. Der BGH hatte sich am 25.09.03 mit einem interessanten
Fall aus dem Architektenrecht zu befassen. Der klagende Bauherr hatte
mit einem Architekturbüro eine Nebenkostenpauschale von 10% des
Nettohonorars vertraglich vereinbart. Später vertrat er dann die
Auffassung, dass diese Vereinbarung über die Nebenkosten überhöht und
damit unwirksam sei.
Der BGH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Er hat die
Nebenkostenvereinbarung für rechtmäßig erachtet. In seiner Begründung
führt der BGH aus, dass die Höchstpreisregelungen der HOAI für die
Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ohne
Bedeutung seien. Sie seien allein an § 831 BGB zu messen und damit nur
nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen würden. Gem. § 7
Abs. 3 Satz 2 HOAI können die Parteien eines Architekten- oder
Ingenieurvertrages bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
die Nebenkosten nicht nach Einzelnachweis, sondern pauschal abzurechnen
seien. Wie eine solche Pauschale zu bemessen sei, darüber äußert sich
die HOAI nicht. Die Preisbindung in § 4 HOAI sei insoweit ohne
Bedeutung. Sie betreffe nur das Honorar.
Ob die Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale von 10% sich im
Rahmen einer zulässigen Vereinbarung bewegt, läßt der BGH ausdrücklich
offen, weil die Instanzgerichte dazu keine Feststellungen getroffen
hatten.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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