OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 14 U 30/03
Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.
Das Problem ist so alt wie der Architektenberuf. Wann endet die
Vertragsanbahnung durch den Architekten und wann beginnt die
eigentliche Architektenleistung. Problematisch ist dieser Bereich
regelmäßig deswegen, weil in dieser Situation ein schriftlicher
Architektenvertrag nicht vorliegt.
Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 25.09.03 deutlich gemacht,
dass es der Architekt ist, der den Abschluss eines Architektenvertrages
(mündlichen) zu beweisen hat.
Ist ein solcher Nachweis nicht
möglich, dann kann sich der Abschluss eines Architektenvertrages
allenfalls aus den erstellten Unterlagen und Plänen ergeben. Der
Architekt ist auch insoweit beweispflichtig dafür, dass die erbrachten
Leistungen in eine Leistungsphase des § 15 HOAI einzuordnen sind.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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