OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - 4 U 98/02
Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die
Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr
keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um
ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des §
531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.
Wer ein Architektenhonorar wegen zu ungenauer Abrechnung nicht zahlen
möchte, muss diesen Einwand frühzeitig vorbringen. Das hat das
Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. Nach
seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil kann der
Betroffene, falls es zu einem Prozess um das Architektenhonorar kommt,
jedenfalls in der zweiten Instanz kein Gehör für seine Reklamation mehr
finden.
Das Gericht gab der Zahlungsklage eines Architekten gegen einen
Bauherrn statt. Die Architektenrechnung belief sich auf knapp 21 600
Euro. Der Bauherr hatte sich zunächst ohne nähere Angaben von Gründen
geweigert, dem Architekten das Honorar zu zahlen. Nachdem er in erster
Instanz zur Zahlung verurteilt worden war, machte er vor dem OLG
geltend, die Rechnung sei noch nicht fällig, da inhaltlich nicht
überprüfbar. Sie enthalte weder den Gebührensatz noch die anrechenbaren
Kosten oder die erbrachten Leistungen.
Das OLG ging diesem Einwand jedoch nicht weiter nach. Zwar treffe
es zu, dass eine Rechnung die von dem Bauherrn geforderten Angaben
enthalten müsse. Die mangelnde Prüffähigkeit hätte dieser jedoch
spätestens in der Vorinstanz geltend machen müssen.
(Quelle: Anwalt-Suchservice)
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