OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 103/03
Viele
Architekten- und Ingenieurbüros sind im harten Wettbewerb oft mit der
Forderung nach einer vertraglichen Mindestsatzunterschreitung
konfrontiert und gehen diese Mindestsatzunterschreitung unter
Auftragsdruck auch ein. Nachdem sich in den letzten 2 Jahren die
Tendenz durchzusetzen drohte, nach der Sie als Planer eine einmal
vereinbarte Mindestsatzunterschreitung hinzunehmen haben, ist dem jetzt
erfreulicherweise eine eindeutige Absage erteilt worden. Planungsbüros
können wieder aufatmen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit ganz aktuellem Urteil vom
04.09.2003 (8 U 103/03) klargestellt, dass eine vereinbarte
Mindestsatzunterschreitung einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der
HOAI nicht entgegensteht, wenn der Auftraggeber selbst Kenntnis vom
Mindestpreischarakter der HOAI hat. Das OLG Oldenburg hat damit einen
entscheidenden Schritt zur langfristigen Sicherung der Mindestsätze der
HOAI getan und kann für sich in Anspruch nehmen, die Durchsetzung der
HOAI ernsthaft zu unterstützen. Um bei vereinbarter
Mindestsatzunterschreitung dennoch das korrekte Mindesthonorar
durchsetzen zu können, sollten Sie unbedingt die 4 nachstehenden
Einzelheiten dieses Falles berücksichtigen.
Welche Auftraggeber kennen den Mindestsatzcharakter der HOAI ?
Auftraggeber, die mit der HOAI vertraut sind, können nicht auf die
schriftliche Vereinbarung einer Mindestsatzunterschreitung vertrauen.
Zu dieser Gruppe gehören generell die öffentlichen Auftraggeber (größte
Deutsche Auftraggebergruppe), die Bahn AG, Post AG, Deutsche Telekom
und sehr viele weitere gewerbliche Auftraggeber, die mit der HOAI
ansonsten zu tun haben. In dem hier vorliegenden Fall legten die
Richter zugrunde, dass die Diplomingenieure, die geschäftsführende
Gesellschafter des Bauunternehmers sind, mit der HOAI und dem
Mindestsatzcharakter vertraut sind.
Quelle: Artikel Februar 2003
Architekt, Dipl. Ing. (Univ.) Klaus Siemon
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