OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 W 63/03
HOAI § 2, HOAI § 4, HOAI § 5
Die Vergütung des Sicherheits und Gesundheitskoordinators richtet sich nicht nach der HOAI.
Deshalb gilt insbesondere kein Schriftformerfordernis für den Vertragsabschluss.
Die geforderte Vergütung von 0,4 % der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen.
1. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu
Unrecht mit der Begründung verneint, die Tätigkeit des Klägers als
Sicherheits und Gesundheitskoordinator („SiGeKo“) nach der
Baustellenverordnung sei als eine Sonderleistung anzusehen, die nach §
5 Abs. 4 HOAI nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung
vergütungspflichtig sei. Bei dieser Tätigkeit, mit der die Beklagte den
Kläger gesondert während des Bauvorhabens beauftragt hatte, handelt es
sich aber nicht um eine in der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) geregelte Leistung. Deshalb gilt für eine solche
Leistung die HOAI nicht und es besteht deshalb insbesondere auch
keinerlei Schriftformerfordernis für den Abschluss eines solchen
Vertrags (ebenso Quack, BauR 2002, 541 f.; Portz, BauR 2002, 1160 f.,
Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 784; dazu neigend:
Vygen a. a. O. Rdnr. 8 zu § 2; anderer Ansicht Locher/Koeble/Frik,
HOAI, 8. Aufl., Rn. 177 zu § 15). Das folgt ganz einfach daraus, dass
das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des
Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur und Architektenleistungen
(MRVG) den Verordnungsgeber nicht zur Regelung der Vergütung eines
Sicherheits und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung
ermächtigt hat. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine
arbeitsschutzrechtliche Tätigkeit, also um keine Architekten und
Ingenieurtätigkeit.
Die HOAI als öffentliches Preisrecht knüpft an bestimmte
Leistungsbilder des Architekten und Ingenieurs an und schränkt die
Vertragsfreiheit insoweit aus bestimmten Gründen ein. Diese
Einschränkung auch auf anderweitige Tätigkeiten auszudehnen, ist
keineswegs gerechtfertigt und war ersichtlich auch vom Gesetzgeber
nicht gewollt. Ziel des MRVG war eine Begrenzung des Mietanstiegs und
die Gewährleistung angemessener Architektenhonorare im Interesse der
Baukultur (vgl. die Begründung zu § 1 HOAI). Dagegen ist Ziel der
Baustellenverordnung der Arbeitsschutz auf den Baustellen. Beides ist
so unterschiedlich, dass es nicht einmal vergleichbar ist (so völlig zu
Recht Quack, a. a. O., S. 545).
Geschuldet wird von der Beklagten somit mangels anderer
Vereinbarung gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB a. F. das übliche
Honorar, wobei hier offen bleiben kann, ob ein Dienst oder Werkvertrag
anzunehmen ist. Da der Kläger die Tätigkeit als Sicherheits und
Gesundheitskoordinator gesondert übernahm, stellt sich auch kein
Problem im Hinblick auf das vereinbarte Architektenhonorar. Die vom
Kläger geforderte Vergütung von 0,4 % der Nettobausumme liegt im Rahmen
des Üblichen, jedenfalls aber nicht ohne weiteres darüber (vgl. dazu
Werner/Pastor a. a. O.). Ggf. muss das Landgericht insoweit noch eine
weitere Aufklärung vornehmen, z. B. durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Zu berücksichtigen sein wird in diesem
Zusammenhang aber auch, wenn die Beklagte tatsächlich auf die Rechnung
des Klägers vom 2. Dezember 2003 (Anlage K 9) für die Tätigkeit als
Sicherheitskoordinator bei einem anderen Bauvorhaben 0,6 % der
Nettobausumme gezahlt haben sollte.
Dass die Beklagte behauptet, mit dem Kläger eine unentgeltliche
Tätigkeit vereinbart zu haben, hat im Prozesskostenhilfeverfahren außer
Betracht zu bleiben, weil die Beklagte für die Richtigkeit dieser
Behauptung beweispflichtig ist und somit zu dieser Frage durch
Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen noch Beweis zu
erheben sein wird.
2. Nicht entschieden zu werden braucht im
Prozesskostenhilfeverfahren über die von der Beklagten hilfsweise zur
Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung. Deshalb kann auch offen
bleiben, ob die Aufrechnung überhaupt gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO
zulässig ist. Denn ob die geltend gemachte Schadensersatzforderung
begründet ist, kann wegen des streitigen Vorbringens der Parteien im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die
Klärung muss ggf. vielmehr dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die vom Kläger
erklärte Klageerweiterung und der dazu ebenfalls gestellte Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Darüber wird das Landgericht noch
befinden müssen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Baurechtsurteile.de Beitrag 345




