OLG Celle, Urteil vom 17.07.2003 - 14 U 83/01
Ein
Architekt machte gegen die Bauherren seine Honoraransprüche aufgrund
einer Pauschalvereinbarung ein zusätzliches Erfolgshonorar geltend. Der
Bauherr wandte ein, das Pauschalhonorar sei zu kürzen, weil die
Leistungsphase 9 nicht erbracht worden sei. Außerdem stünde dem
Architekten das Erfolgshonorar nicht zu. Daraufhin erstellte der
Architekt eine Honorar-Schlussrechnung nach den Bestimmungen der HOAI,
was zu einer Erhöhung seines Honoraranspruchs um über 100.000,00 DM
führte.
Das Oberlandesgericht hatte, nachdem das Landgericht die Klage
abgewiesen hatte, der Berufung nur teilweise stattgegeben. Der
Architekt sei hier nach Treu und Glauben gehindert, abweichend von den
Pauschalpreisvereinbarung und seiner ersten Schlussrechnung nach den
Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Der Architekt, der zunächst ein
unzulässiges Honorar vereinbart, später jedoch auf Basis der HOAI
abrechnet, verhält sich nach Auffassung des Oberlandesgericht dann
widersprüchlich, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der
Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in
einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des
Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den
Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
Das OLG Celle war der Meinung, ein solcher Fall läge hier vor. Wobei
sich der Architekt auf eine Baukostensteigerung berufen könne, weil er
bis zum Schluss seine Abschlagszahlungen auf die
Pauschalhonorarvereinbarung gestützt habe.
Das OLG Celle ist insbesondere der Auffassung, die Bauherren hätten
sich hierauf auch eingestellt. Die Bauherren haben ein Schreiben ihrer
finanzierenden Bank vorgelegt, wonach sie die vollständige Finanzierung
des Bauvorhabens auf der Grundlage vorgenommen haben, dass
Architektenkosten in Höhe des Pauschalhonorars anfallen würden. Dies
stelle ein schutzwürdiges Vertrauen dar. Der Architekt müsse daher nach
dem vereinbarten Pauschalhonorar abrechnen.
Anmerkung:
Diese Entscheidung halten wir für falsch. Denn jeder Bauherr wird
die Finanzierung eines Bauobjekts nach den voraussichtlichen Kosten
vornehmen. Dass ein Bauherr ein Bauobjekt ausschließlich aus
Eigenkapital finanziert, wäre ungewöhnlich. Würde sich diese
Rechtsprechung durchsetzen, könnte jeder Bauherr sich darauf berufen,
dass er der Finanzierung die Kosten des unzulässigen Pauschalhonorars
zugrunde gelegt habe.
Unserer Auffassung nach entspricht dieser Rechtsprechung auch nicht
der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der nach unserer Beurteilung für
die Bindungswirkung an eine unzulässige Pauschalhonorarvereinbarung
voraussetzt, dass sich der Bauherr in besonderer, nicht mehr
kompensationsfähiger Art und Weise auf das Pauschalhonorar eingestellt
habe.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
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