OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 11 W 4/03
Der
Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Erbringung von
Architektenleistungen. Zwischen den Beteiligten wurde eine mündliche
Vereinbarung über eine Pauschalvergütung getroffen, die unterhalb der
Mindestsätze der HOAI liegt. Auch die Abschlagsrechnungen wurden auf
diese Pauschalhonorarvereinbarung bezogen. Nach Abschluss der Arbeiten
rechnet der Architekt nach den Mindestsätzen ab. Das Landgericht wies
die Klage ab unter Hinweis darauf, dass sich der Bauherr bei seiner
Finanzierung auf das Architektenhonorar eingestellt habe und die
Forderung einer Mehrzahlung gegen Treu und Glauben verstoße.
Das Oberlandesgericht hob jedoch diese Entscheidung auf und gab dem klagenden Architekten recht.
Denn vorliegend fehle es bereits deshalb an einer wirksamen
Honorarvereinbarung, weil diese nach § 4 Abs. 2 HOAI der Schriftform
bedurft hätte. Eine aus Formgründen unwirksame Honorarvereinbarung
könne nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben behandelt werden.
Jedoch führt das OLG Hamburg weiter aus, dass der Architekt nur dann
aus Treu und Glauben gehindert sei, nach den Mindestsätzen abzurechnen,
wenn dies für den Bauherrn schlechthin untragbar sei. Hierfür genüge es
aber nicht, wenn der Bauherr im Vertrauen auf die Wirksamkeit der
Honorarvereinbarungen seine Finanzierung gestaltet habe.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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