Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Architektin F. wendet sich an die Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich habe mit meinem Bauherrn schriftlich vor Beginn der Leistungen
im Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 – 8 zum Mittelsatz
eine Nebenkostenpauschale von 8 % vereinbart. Darin waren u.a. Post-
und Telefongebühren, Kosten für Fotokopien von Zeichnungen und Kosten
für sonstige Unterlagen wie auch regelmäßige Baustellenfahrten von
jeweils mehr als 60 Kilometern pro Strecke berücksichtigt.
Nunmehr sind die Architektenleistungen erbracht, das Bauvorhaben
ist abgeschlossen und die Honorarschlussrechnung gestellt. Der Bauherr
vertritt jetzt die Auffassung, die Vereinbarung über die
Nebenkostenpauschale sei unwirksam, diese sei mit 8 % völlig überhöht,
eine weitere Begründung hat er nicht gegeben.“
Die HOAI enthält hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten keine
preisrechtlichen Beschränkungen. Gründe für die Unwirksamkeit Ihrer
Vereinbarung in Höhe von 9 % sind aufgrund Ihrer
Sachverhaltsschilderung nicht erkennbar.
§ 7 Abs. 3 HOAI enthält lediglich Regelungen zur Möglichkeit der
Abrechnung nach Pauschale oder Einzelnachweis, wenn keine Vereinbarung
über Nebenkosten getroffen wurde. Die Vorschrift sagt nichts darüber,
wie eine Pauschale zu bemessen ist. Die Nebenkosten sind nicht
Bestandteil des Honorars. Sie unterliegen daher auch nicht der
Preisbindung nach § 4 HOAI. Nebenkosten sollen den Aufwand ausgleichen,
der dem Architekten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe
entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich sind, neben dem Honorar
geltend gemacht werden nach § 7 Abs. 1 HOAI. Dies gilt nach der
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.09.2003 - AZ VII ZR 13/02 -) auch dann, wenn als Honorar bereits die in der HOAI vorgesehenen Höchstsätze vereinbart wurden.
Maßstab für die Wirksamkeit der vereinbarten Nebenkostenpauschale
ist § 138 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung ist danach nichtig, wenn sie
gegen die guten Sitten verstößt. Das ist der Fall, wenn die Pauschale
zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Nebenkosten
objektiv in einem auffälligen Missverhältnis steht und weitere Umstände
wie Arglist des Architekten hinzutreten. Bei einem besonders krassen
Missverhältnis ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zu
unterstellen.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Höhe der Pauschale ist die
Frage zu stellen, ob bei Vertragsschluss die Nebenkostenpauschale unter
Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Kosten noch angemessen
gewesen wäre, auch wenn sich später diese Annahmen dann nicht
realisieren.
Die Angemessenheit wäre in Ihrem Fall also unter Berücksichtigung
der Prognose der zu erwartenden hohen Nebenkosten für Fotokopien von
Zeichnungen, Kosten für sonstige Unterlagen sowie der zum Zeitpunkt der
Vereinbarung zu erwartenden umfänglichen Fahrtkosten zur Baustelle zu
beurteilen. Anhaltspunkte für ein objektives Missverhältnis zwischen
der von Ihnen vereinbarten Pauschale in Höhe von 8 % und den zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Ihnen zu erwartenden hohen
Nebenkosten sind in Ihrem Fall nicht gegeben. Ihre Nebenkostenpauschale
ist demnach wirksam vereinbart. l be
Quelle:
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
www.aknw.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 361




