OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 5 U 41/02
Verlangt ein
Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und
beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs.1 BGB a.F. erstreckt sich nicht
auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit
eines bereits erteilten Auftrages.
Ein Architekt verlangt vom Beklagten die Vergütung seiner Planungsleistungen.
Dieser verweigerte die Zahlung des Honorars mit der Begründung,
es habe sich bei den Leistungen des Architekten um eine unentgeltliche Akquisition gehandelt.
Der Architekt konnte trotz seiner Darlegungs- und Beweispflicht
nicht nachweisen, dass er vom Beklagten einen Auftrag zur Ausführung
der Grundlagenermittlung sowie zur Vor- und Entwurfsplanung erhalten
habe.
Die Klage bleibt erfolglos.
Nach Ansicht des Gerichts hätte eine Willensübereinstimmung
(Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger
Bindungswille zugrunde liegen müssen.
Volltext des OLG Düsseldorf
Baurechtsurteile.de Beitrag 371




