OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 16 U 169/03
Das OLG
Celle hatte sich unter dem Az. 16 U 169/03 mit der Haftung eines
Architekten wegen lückenhafter und risikoreicher Kostenschätzung
auseinanderzusetzen.
Es hat diese Haftung dahingehend konkretisiert, dass es dem
baubegleitenden Architekten als Neben-/Rücksichtnahmepflicht obliegt,
spätestens wenn das Stadium der Vorplanung erreicht ist, die
finanzielle Situation und Leistungsfähigkeit seines Auftraggebers zu
ermitteln und den finanziellen Rahmen des Bauprojektes darauf
abzustimmen. Dabei ist er verpflichtet, seinem Auftraggeber die
wirtschaftlichen Risiken aufzuzeigen, die im Rahmen der kalkulierten
Baukosten und der sonstigen finanziellen Bewältigung des Bauvorhabens
bestehen bzw. entstehen können.
Im konkreten Fall hat sich das OLG eines "je-desto"-Schlusses
bedient: Je mehr Risiken in die Kalkulation eines Bauvorhabens
eingestellt wurden und je geringer der finanzielle Spielraum des
Auftraggebers ist, desto umfangreicher sind die Aufklärungs- und
Rücksichtnahmepflichten des Architekten. Streitgegenständlich war ein
in der Sanierungsphase befindlicher Altbau. In diesem Fall, meint das
OLG Celle, muss der Architekt vor der Veräußerung des Objekts dem
Bauherrn klarmachen, dass die nahe liegende Möglichkeit einer
Kostensteigerung besteht. Dabei hat er konkrete Vorstellungen über die
wirtschaftliche Entwicklung des Bauprojekts zu äußern, zu denen
vorausschauende Kostensteigerungsprognosen zum Zeitpunkt der
Fertigstellung gehören. Ein allgemein gehaltener Hinweis dahingehend,
dass sich im gegenwärtigen Zustand der Verkehrswert des sanierten
Gebäudes kaum erzielen lasse, genügt nicht.
Quelle:
www.referendare.net
Baurechtsurteile.de Beitrag 374




