Saarländisches OLG, 4 U 53/03
Die für eine
Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche
Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragspartner die
Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Saarländische Oberlandesgericht
(OLG) einen Bauherrn zur Zahlung von Architektenhonorar. Dieser hatte
sich von einem Architekten einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.
Bei späteren Verhandlungen vermerkte der Architekt den dann
vereinbarten Pauschalpreis auf dem Kostenvoranschlag. Als sich
herausstellte, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig war,
verweigerte der Bauherr die Zahlung.
Das OLG wies darauf hin, dass sich die Honorarforderung des
Architekten prinzipiell nach den Regelungen der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) richte. Diese Regelungen seien jedoch
abdingbar. Insbesondere könnten die Parteien schriftlich ein
Pauschalhonorar vereinbaren. In diesem Fall brauche der Architekt nicht
auf der Basis der üblichen Honorargrundlagen der HOAI abzurechnen.
Allerdings müsse die Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene
Schriftform einhalten. Diese sei nur gewahrt, wenn beide Parteien die
Vereinbarung eigenhändig unterschrieben hätten. Es sei nicht
ausreichend, wenn eine Partei der anderen die Honorarvereinbarung
einseitig schriftlich bestätige und die andere Partei dies mündlich
oder stillschweigend annehme. Diese Voraussetzung sei aber vorliegend
nicht erfüllt. Damit sei der vereinbarte Pauschalpreis unwirksam.
Allerdings sei der Architektenvertrag auch wirksam, wenn die gesetzlich
vorgeschriebene Schriftform für ein Pauschalhonorar nicht eingehalten
sei. Der Bauherr müsse den Architekten daher nach den Grundsätzen der
HOAI bezahlen (Saarländisches OLG, 4 U 53/03).
Autor:
Rechtsanwalt
Klaus-Günter Salewski
http://www.salewski.de/
Baurechtsurteile.de Beitrag 380




