OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002, IBR 2003, 144
Ein
Architekturbüro überträgt einer freien Mitarbeiterin Planungsaufgaben
aus der Gebäudeplanung. Nach Leistungserbringung verlangt die freie
Mitarbeiterin das volle HOAI Honorar. Der Architekt wendet hingegen
ein, es sei nur eine pauschale monatliche Vergütung von DM 4.000,00
vereinbart gewesen.
Das Gericht stellt klar, dass ein Werkvertrag zustande gekommen ist,
auf den die HOAI zwingend anzuwenden ist. Nach ständiger
Rechtssprechung ist diese nicht berufsbezogen, sondern
leistungsbezogen. Es kommt also nicht darauf an, wer die
Planungsleistungen erbringt. Dies kann sogar auch ein Nichtarchitekt
sein. Insoweit ist es also auch unerheblich, ob die Klägerin freie
Mitarbeiterin des Architekten war. Die HOAI ist damit auch auf freie
Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht
arbeitnehmerähnliche Person ist.
Praxistipp: Diese Entscheidung verdeutlicht, wie schon andere
zuvor, ein erhebliches Risiko für Architekturbüros, die sich der
Einschaltung von freien Mitarbeitern bedienen. Entweder handelt es sich
um arbeitnehmerähnliche Personen, dann ist kein Honorar auf Basis der
HOAI an sie zu bezahlen, allerdings fallen dann Sozialabgaben an.
Alternative ist ein echtes freies Mitarbeiterverhältnis, mit der
Konsequenz, dass dann die HOAI Honorare zu bezahlen sind und vom freien
Mitarbeiter gerichtlich regelmäßig erfolgreich geltend gemacht werden
könnten. Einzige Lösungsmöglichkeit ist hier, die Leistungen, die an
den freien Mitarbeiter übertragen werden, so exakt als Teilleistungen
des Gesamtauftrages zu beschreiben, dass dem freien Mitarbeiter dann
wenigstens nur ein Teilhonorar für die beauftragten Leistungsteile
zusteht. Andere Leistungen muss er dann allerdings auch nicht
ausführen. Bei der Übertragung solcher Teilleistungen sind allerdings
die Minderungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 u. 2 HOAI zu beachten.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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