...im Rahmen einer Leistungsphase!
ZPO § 256 Abs. 2, § 308
Eines der schwierigsten Themen beim gekündigten Architektenvertrag
war die Abgrenzung zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistung.
Häufig wurden Verträge beispielsweise innerhalb der Leistungsphase 8
gekündigt, mit der Folge, dass der Architekt die erbrachte Leistung
vollumfänglich, die nicht erbrachte Leistung nur unter Abzug der
ersparten Aufwendungen abrechnen durfte. Bei Unterbrechung einer
Leistungsphase bestand hierbei das Problem, wie die Bewertung und die
Abgrenzung von erbrachter und nicht erbrachter Leistung erfolgen sollte.
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 174/03
Auch im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall kam es zu einer
Vertragskündigung. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die
HOAI keine Aussage darüber trifft, wie eine derartige Abgrenzung zu
erfolgen hat. Denn die HOAI benennt nur für eine Bewertung in Form
einer Prozentzahl für eine gesamte Leistungsphase.
Umstritten war hierbei immer, in welcher Form die Abgrenzung zu
erfolgen hat. In der vorgenannten Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof nun erstmals entschieden, dass die Steinfort`sche
Splittertabelle, die die Leistungen des Architekten auch innerhalb der
einzelnen Leistungsphasen aufsplittet, eine zulässige
Berechnungsgrundlage sein kann.
Denn diese, sowie auch andere Bewertungstabellen stellen in der
Regel auf durchschnittliche Erfahrungswerte von
Sachverständigenpraktikern ab. Diese eignen sich nach Auffassung des
BGH als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter
Leistungen.
Dabei stellt der Bundesgerichtshof auch fest, dass die Anwendung
dieser Tabellen nicht zwingend ist, weil sich im Einzelfall auch eine
hiervon abweichende Berechnungsmethode aufdrängen muss oder aber die
Bewertung der einzelnen Teile dieser Tabelle im Einzelfall anders zu
gewichten ist, als mit der Steinfort´schen Splittertabelle zugrunde
gelegt wird.
Im Einzelfall wird man daher auch zu bewerten haben, ob tatsächlich
für die Durchführung der Architektenleistung alle Einzelleistungen
einer Leistungsphase erforderlich waren, bzw. wie sich die Gewichtung
der weiteren Phasen ergibt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
Holzstrasse 13 a - 80469 München
www.heinicke.com
Baurechtsurteile.de Beitrag 438




