OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004 - 17 U 191/01
BGB § 421; HOAI § 1
1. Die Preisvorschriften der HOAI sind auf alle natürlichen und
juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und
Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.
2. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bauherr den Auftrag erteilt.
Die Vergütung für die beauftragten und erbrachten Planungsleistungen
richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI), auch bei einem Nicht-Architekten und dieser zur Einreichung des
Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einen in die
Architektenrolle eingetragenen Bauingenieur einschalten musste.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die
Preisvorschriften der HOAI auf alle natürlichen und juristischen
Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen,
die in der HOAI beschrieben sind (BGH NJW 1997, 2329; NJW 1998, 1228;
NJW-RR 2000, 1333).
Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder
zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch
Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen.
Diese Einschränkung greift hier nicht.
Die Klägerin hatte lediglich den Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erhalten.
Mangels schriftlicher Auftragserteilung ist das Honorar für die
tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Mindestsätze
nach § 4 Abs. 4 abzurechnen.
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