Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Architekt C. wendet sich an die Architektenkammer NRW und bittet um
Rechtsauskunft zu folgendem Problem: „Ich habe meinem Bauherrn nach
vollständiger Erbringung und Abnahme meiner Architektenleistungen im
Dezember 2004 eine Schlussrechnung zukommen lassen. Diese hat er bisher
noch nicht beglichen. Seine einzige Reaktion bislang war ein Schreiben
vom März 2005, in dem er die mangelnde Prüffähigkeit meiner Rechnung
rügt und mich auffordert, die Rechnung zu überarbeiten. Wie soll ich
weiter vorgehen?“
Bitte weisen Sie Ihren Bauherren auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 27.11.2003 (Az.: VII ZR 288/02) hin. In dieser Entscheidung hat der
BGH ausgeführt, dass Einwendungen des Auftraggebers gegen die
Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung ausgeschlossen sind, wenn
diese nicht alsbald erhoben werden. In der Entscheidung wird hierzu
eine Frist von zwei Monaten genannt. Diese ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und dem damit verbundenen vertraglichen
Kooperationsgebot des Bauherrn. Mit diesem ist es nicht zu vereinbaren,
dass der Auftraggeber die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung
über einen längeren Zeitraum hinausschiebt.
Der BGH führt aus: „Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient
den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über
die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen… Mit diesem Zweck
ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden
Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt.“ Lässt demnach der
Auftraggeber diese Frist von zwei Monaten verstreichen, so ist dies als
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten mit der
Folge, dass er sich nicht mehr auf die mangelnde Prüffähigkeit der
Rechnung berufen kann.
Praxisempfehlung:
Dieses Urteil stärkt die Position des Architekten und schiebt der
gängigen Praxis vieler Bauherren, die Einwendung fehlender
Prüffähigkeit erst in einer gerichtlichen Auseinandersetzung
vorzubringen, einen Riegel vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
Entscheidung des BGH vom 23.09.2004 (Az: VII ZR 173/03) hinzuweisen.
Diese knüpft an das o. g. Urteil an und führt aus, dass die
zweimonatige Prüfungsfrist hinsichtlich der Prüffähigkeit einer
Schlussrechnung auch für Bauverträge gilt, die auf der Grundlage der
VOB/B abgeschlossen werden. Einwendungen wegen mangelnder Prüffähigkeit
können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr erhoben werden. Es findet
nach diesem Zeitraum nur noch eine Sachprüfung statt, ob die Forderung
berechtigt ist. l pe
Baurechtsurteile.de Beitrag 448




