OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az: 23 U 220/02
(Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: VII ZR 4/04)
Im vorliegenden Fall hatte der Architekt einem AN regelmäßig
Aufträge erteilt. Diese Auftragserteilungen bestätigte der AN gegenüber
dem Auftraggeber selbst. Dieser widersprach weder der Bestätigung, noch
äußerte er sich in sonstiger Weise.
Daraufhin stellte der Auftragnehmer Nachtragsforderungen in erhebliche
Höhe. Der AG lehnte ein Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass er selbst
den AN nicht beauftragt habe, der Architekt ohne Vollmacht gehandelt
habe.
Das OLG Düsseldorf sprach den Anspruche dem AN jedoch zu.
Der AG müsse sich die Erklärung des Architekten zurechnen lassen, weil
er die Auftragserteilungen geduldet habe. Damit habe der AN davon
ausgehen dürfen, dass der Architekt mit Vollmacht des Bauherrn handele.
Er habe das Vorgehen des Architekten geduldet, so dass die
Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht vorliegen würden.
Tipp: Grundsätzlich ist der Architekt nicht bevollmächtigt,
Aufträge für den AG zu erteilen. Strittig ist, wie weit eine sogenannte
„originäre Vollmacht“ des Architekten geht.
Bei Zusatzaufträgen empfiehlt es sich jedenfalls im Hinblick auf
diese Rechtsprechung, die Erteilung dieser Zusatzaufträge gegenüber dem
Auftraggeber unmittelbar zu bestätigen. Eine Bestätigung allein
gegenüber dem Architekten wäre nicht ausreichend, um eine
Duldungsvollmacht zu begründen. Die Bestätigung muss daher immer
gegenüber dem Auftraggeber unmittelbar erfolgen. Dann kann man sich
allerdings auf eine Duldungsvoll-macht des AG berufen, es sei denn,
dieser widerspricht unverzüglich der Auftragserteilung durch seinen
Architekten.
Quelle: http://www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 466




