OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 17 U 1919/01; BGH, 14.04.2005 - VII ZR 241/04 (Revision nicht angenommen
1. Die Entgegennahme einer Genehmigungsplanung und Einreichung bei der
Baubehörde beinhaltet die konkludente Beauftragung aller Leistungen bis
einschließlich der Leistungsphase 4.
2. Ein prozentualer Honorarabzug für nicht erbrachte
Grundleistungen widerspricht der Rechtsnatur des Architektenvertrages
als Werkvertrag.
Ein Planer wird mündlich mit Planungsleistungen für den Umbau eines
Gebäudes in eine Privatklinik beauftragt. Das Vertragsverhältnis wird
wegen Differenzen vorzeitig beendet. Der Planer begehrt Honorar für die
vollständige Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4. Der Bauherr
widerspricht dem mit der Auffassung, der Planer habe nur seine
Vorstellung in pla-nerischer und gestalterischer Hinsicht darlegen
sollen, was den Leistungsphasen 1 bis 2 entspräche. Darüber hinaus sei
jedenfalls die Grundleistung „Vervollständigen und Anpassen der
Planungsunterlagen…“ nicht erbracht worden.
Nach der durch den BGH bestätigten Entscheidung des OLG Karlsruhe
war der Planer mit allen Leistungen bis zur Genehmigungsplanung
beauftragt. Die Planung war auch genehmi-gungsfähig, so dass die
Leistungen vollständig zu vergüten sind. Es ist unerheblich, ob
zu-nächst zwischen den Parteien nur die Erbringung der Vorplanung
geschuldet war. Spätes-tens durch Entgegennahme der vom Planer
unstreitig erstellten Genehmigungsplanungsun-terlagen und Einreichung
bei der Baubehörde war eine Beauftragung sämtlicher Leistungen bis
einschließlich Leistungsphase 4 zu sehen. Daran ändert auch die
fehlende Erbringung der Grundleistung des Vervollständigens und
Anpassens der Planunterlagen nichts. Der Ar-chitektenvertrag ist ein
Werkvertrag, der Planer schuldet den Erfolg. Unerheblich ist, ob dafür
die Erfüllung aller Grundleistungen der HOAI notwendig ist. Durch den
Bauherrn wurde nicht vorgetragen und war auch nicht erkennbar, dass zur
Erzielung der Genehmigung des Bau-vorhabens, die Vervollständigung und
Anpassung der Genehmigungsplanung erforderlich war. Diese Leistung war
für die Herbeiführung des werkvertraglichen Erfolgs nicht
erforder-lich.
Tipp:
Durch den Zurückweisungsbeschluss bestätigt der BGH einmal mehr den
werkvertraglichen Charakter von Architektenverträgen. Danach schuldet
der Architekt einen Erfolg, der bis zur Leistungsphase 4 in der
Erlangung der Baugenehmigung liegt und bei Vollbeauftragung die
Errichtung eines mangelfreien Bauwerks zum Gegenstand hat. Sofern dafür
die Erbringung einzelner in der HOAI aufgeführter Grundleistungen nicht
erforderlich ist, rechtfertigt deren Nichterbringung keinen
Honorarabzug. Der Honoraranspruch entfällt nur dann ganz oder
teilweise, wenn die fehlende Erfüllung einzelner Grundleistungen den
Tatbestand der Allge-meinen Leistungsstörungen oder des
werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt; die Leistung also
unvollständig oder mangelhaft ist. Dies trifft beispielsweise dann zu,
wenn ausdrücklich oder konkludent einzelne Grundleistungen vertraglich
geschuldet sind, unab-hängig davon, ob diese für den werkvertraglichen
Erfolg zwingend erforderlich sind.
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt Mike Große
www.lange-baurecht.de
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