Ein Beitrag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI sieht als Grundleistung das Führen
eines Bautagebuchs vor. Bei einem an den Leistungsphasen der HOAI
orientierten Architektenvertrag hat der Architekt nach der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede Teilleistung der HOAI als
Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges zu erbringen. Erbringt er
einen derartig geschuldeten Teilerfolg nicht, ist sein Werk mangelhaft.
Architektin B. bittet die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Ich habe mit meinem Bauherrn einen Architektenvertrag geschlossen.
Dabei orientierte sich der Leistungsumfang an den Leistungsphasen 1 bis
8 des § 15 HOAI.Nach Abschluss der Arbeiten verlangt nun mein Bauherr
von mir auch die Herausgabe des Bautagebuchs. Ich bin der Meinung, es
besteht kein Anspruch auf Herausgabe, da das Bautagebuch meine
persönlichen Notizen enthält. Außerdem ist das Bautagebuch auch nicht
ganz vollständig. Wie ist die Rechtslage?“
Die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI sieht als Grundleistung das
Führen eines Bautagebuchs vor. Bei einem an den Leistungsphasen der
HOAI orientierten Architektenvertrag hat der Architekt nach der neuen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 24.06.2004 - VR
ZR259/02) jede Teilleistung der HOAI als Teilerfolg des geschuldeten
Gesamterfolges zu erbringen. Erbringt er einen derartig geschuldeten
Teilerfolg nicht, ist sein Werk mangelhaft.
In Ihrem Fall könnte der Bauherr bei Nichtherausgabe des
Bautagebuchs eine Kürzung des Architektenhonorars vornehmen. Auch die
Tatsache, dass das Bautagebuch, wie Sie schildern, nicht vollständig
ist, könnte den Bauherrn zu einer Honorarminderung berechtigen.
Vor der Frage der Honorarminderung sollte allerdings immer zunächst
geklärt werden, was zum Auftragsumfang gehört. Wurde die nicht
erbrachte Teilleistung nämlich gar nicht als vertraglich geschuldet
vereinbart, hat der Bauherr auch kein Recht zur Honorarkürzung.In der
Praxis wird der Umfang der Architektenleistungen leider nach wie vor
sehr oft unzureichend geregelt. Das Fehlen eines schriftlichen
Architektenvertrages und die undifferenzierte Bezugnahme auf die
Leistungsbilder der HOAI erschweren die Ermittlungen des
Vertragsumfangs. Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Rahmen der
Auslegung die durch den konkreten Architektenvertrag begründeten
Interessen des Auftraggebers an bestimmten Arbeitsschritten zu
berücksichtigen. Der Auftraggeber werde regelmäßig ein Interesse an den
Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen, zu überprüfen, ob der
Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, sowie auch
an den Arbeitsschritten, die den Auftraggeber in die Lage versetzen,
etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer
durchzusetzen.
Das Bautagebuch dient im Besonderen den Interessen des Bauherrn und
soll Leistungen, Lieferungen und Tätigkeiten der verschiedenen
Unternehmer sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen auf der Baustelle
dokumentieren. Für eine spätere gerichtliche oder außergerichtliche
Auseinandersetzung dient es als Beweismittel. Damit dient es nicht in
erster Linie dem Architekten als eigene Gedächtnisstütze - auch
persönliche Notizen ändern an der Interessenlage nichts.
Bei zukünftigen Architektenverträgen sollten Sie den Umfang Ihrer
Architektenleistungen präzise regeln und eine Bezugnahme auf die
Leitungsphasen des § 15 HOAI vermeiden.
Quelle: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Baurechtsurteile.de Beitrag 495




