KG Berlin, Urteil vom 18.03.2004 - 27 U 207/03
Architekt F. schildert folgendes Rechtsproblem:
„Ich habe meinem Auftraggeber nach Beendigung meiner
Architektenleistungen im August 2001 eine Honorarabrechnung über
160.000 € übersandt nebst einem Begleitschreiben, in dem ich mitteilte,
dass es sich hierbei um einen „Vorschlag zur Abrechnung des
Bauvorhabens zur Kenntnisnahme“ handele; eine abschließende Bezifferung
meiner Honorarforderung war damit noch nicht beabsichtigt. Anschließend
verhandelten wir bis Oktober 2002 über den Honorarvorschlag. Der
Auftraggeber lehnte meinen letzten Vergleichsvorschlag ab; inzwischen
macht er Verjährung geltend. Kann ich jetzt noch auf Zahlung klagen,
oder ist meine Honorarforderung tatsächlich verjährt?“
Der Verjährungsbeginn bei Honorarforderungen von Architekten ist
grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft.
Ob dies gegeben ist, ist vorliegend fraglich.
In einem ähnlichen Fall hatte das Kammergericht Berlin durch Urteil
vom 18.03.2004 (27 U 207/03) die Klage mehrerer Architekten in der
Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es darauf
an, wie ein solches Begleitschreiben im Verhältnis zur Honorarrechnung
zu werten ist. Das Gericht stellte fest, dass kein unverbindlicher
Vorschlag, sondern eine Honorarschlussrechnung vorlag, deren Zugang die
Fälligkeit der Honorarforderung begründet hatte.
Diese Einschätzung stützt sich insbesondere darauf, dass die
Abrechnung mit der Bezeichnung „Honorarberechnung-Schlussrechnung“
überschrieben gewesen und die zugrunde liegenden Leistungen unstreitig
bereits erbracht worden seien. Zudem sei die Berechnung prüffähig. Aus
Sicht des Rechnungsempfängers hätten die Kläger mit dem
Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht, auf der Basis der übersandten
Schlussrechnung eine Diskussion über die Honorarfrage zuzulassen,
Kürzungen aufgrund abweichender Bewertungen ggf. hinzunehmen und nach
Möglichkeit einen Kompromiss zu finden. Das Begleitschreiben hätte
damit laut Gericht das Angebot der Kläger enthalten,
Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Zugleich hätten die Kläger mit
ihrer Abrechnung erklärt, dass sie ihre Leistungen aus ihrer Sicht
zutreffend bewerten und diese auf der Grundlage der von ihnen als
korrekt angesehenen Bewertungskriterien abschließend und endgültig
beziffern; damit sei keine vorläufige Berechnung gemeint gewesen.
Im Berliner Fall konnten die Kläger die Honorarforderung nicht
durchsetzen, da dem die Einrede der Verjährung entgegenstand. Die Zeit,
in der die Parteien auf Grundlage der Schlussrechnung über die
Honorarfrage verhandelten, war dabei nach Ansicht des Gerichts
allerdings nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen; vielmehr war für
diesen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung eingetreten.
Zu Ihrer konkreten Frage: Nach diesem Urteil kommt es daher darauf
an, ob der Bauherr Ihre Honorarabrechnung als „Schlussrechnung“
auffassen konnte oder ob sie sogar als solche bezeichnet war. Wenn dies
der Fall ist, ist die Honorarforderung verjährt. Die Verjährung könnte
hier zwar wegen der Verhandlungen bis Oktober 2002 gehemmt gewesen
sein; die zweijährige Verjährungsfrist nach altem Recht (bzw.
dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht seit 2002) ist aber im
Jahr 2006 auf jeden Fall abgelaufen.
Quelle: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Baurechtsurteile.de Beitrag 513




