BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 64/05
Erteilt der
Bauherr dem Architekten die Vollmacht, die Genehmigungsfähigkeit der
Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären,
dokumentiert der Bauherr in der Regel seinen Willen zum Abschluss eines
Architektenvertrages.
Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherrn an der
Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit
Planungslösungen dem Bauherrn vorstellt, betreibt zwar zunächst
Akquisition. Auch wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des
Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch
entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Bindungswillen auf
Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst
angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der
Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Dies wird vor
allem dadurch dokumentiert, dass er dem Architekten Vollmacht erteilt,
die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim
Bauordnungsamt abzuklären. Ein solcher Ablauf lasse nur den Schluss zu,
dass die Investoren die Architekten zumindest mit der Erbringung der
Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt hätten.
Hinweis:
Eine schematische Abgrenzung zwischen Akquise und Auftrag verbietet
sich. Entscheidend ist wie bei allen Werkverträgen, ob und
gegebenenfalls wann sich die Parteien über die Herbeiführung eines
Erfolges rechtlich verbindlich geeinigt haben. Der Architekt sollte in
jedem Fall den Inhalt der Besprechungen zeitnah dokumentieren.
RA Thomas Gutwin
Weiß Glimm & Kollegen | Nürnberger Str. 71 | 91052 Erlangen
www.wgk-erlangen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 518




