Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.07.2005 – 4 U 113/04
1. Der Architekt ist an eine unwirksame - weil unterhalb der
Mindestsätze liegende - Vereinbarung nicht gebunden.
2. Zwar verhält sich der Architekt grundsätzlich widersprüchlich,
wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht.
Er kann aber den Mindestsatz abrechnen, wenn der Bauherr auf die
Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung nicht
vertrauen durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den
Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.
Das Kammergericht gibt in seiner Entscheidung dem Architekten Recht,
dass er nicht an die vereinbarte Vergütung gebunden ist. Er verhalte
sich zwar widersprüchlich, was jedoch nur dann einen Verstoß gegen Treu
und Glauben darstellt, wenn der Auftraggeber überhaupt auf die
Wirksamkeit dieser Vereinbarung vertrauen durfte.
Das KG stellt dabei ganz bewusst darauf ab, dass der Bauherr von
der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung - wegen Verstoßes gegen
die Mindestsätze der HOAI – Kenntnis hatte. Die Kenntnis hatte das KG
daraus abgeleitet, dass der Bauherr einen baurechtserfahrenen
Rechtsanwalt hinzugezogen hatte. Aufgrund der Kenntnis des Verstoßes
sei der Bauherr jedenfalls nicht schutzwürdig und er hätte daher auch
nicht auf die unterschreitende Vereinbarung vertrauen dürfen.
Das KG formuliert es wie folgt: „Wer gesetzliche Regelungen bewusst
missachtet, ist selbst nicht schutzwürdig, weil er sich vielmehr
seinerseits widersprüchlich verhält, wenn er den Vertragspartner mit
Hilfe der Rechtsordnung am Inhalt der gesetzwidrigen Vereinbarung
festhalten will.“ Oder kurz gesagt: Wer selber gegen die Rechtsordnung
verstößt, verdient nicht deren Schutz.
Das Besondere an dieser Entscheidung folgt jedoch erst: Da die
eigentliche, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung
unwirksam ist, kann der Architekt in diesen Fällen hinterher gemäß den
Mindestsätzen der HOAI abrechnen.
Er kann jedoch gleichwohl auch gemäß der unwirksamen
Honorarvereinbarung abrechnen. Die Prüffähigkeit einer solchen Rechnung
scheitert hieran zumindest nicht.
Der Anspruch auf Abrechnung nach einer unwirksamen
Honorarvereinbarung ist daher sehr ungleich. Bauherren ist generell
anzuraten, nur Honorarvereinbarungen abzuschließen, die die
Mindestsätze der HOAI berücksichtigen.
Quelle:
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Rechtsanwalt Carsten Strasen
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