BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 249/05
Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber dem Architekten dessen Vertrag
gekündigt. Der Architekt hatte daraufhin am 04.12.2002 eine Rechnung
erstellt, die er selbst nicht als Schlussrechnung bezeichnete. Am
15.04.2004 erstellte er eine weitere Rechnung, aus der sich eine
weitere Forderung von über 60.000,00 € ergab.
Das Oberlandesgericht hatte die Klage bezüglich dieser Teilforderung von
über 60.000,00 € zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Rechnung
vom 04.12.2002 handele es sich um eine Schlussrechnung. Dies schloss
das Oberlandesgericht daraus, dass am Ende der Rechnung ein
Textbaustein aufgenommen war, der lautete: „Ich bedanke mich für das
entgegengebrachte Vertrauen.“ Außerdem sei diese Rechnung in der
Klageschrift als Schlussrechnung bezeichnet worden. Aus diesem Grunde
sei der Architekt an diese Rechnung gebunden und könne keine weiteren
Nachforderungen mehr stellen.
Diese Entscheidung wurde den BGH aufgehoben, der hierzu ausführte, dass
allein aus den vorliegenden Kriterien nicht darauf geschlossen werden
kann, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Schlussrechnung handele.
Im übrigen habe sich das Oberlandesgericht verfahrensfehlerhaft nicht
damit auseinandergesetzt, ob der Auftraggeber diese Rechnung vom
04.12.2002 tatsächlich als abschließende Rechnung betrachtet hat, hier
auf die Tatsache, dass es sich um eine abschließende Rechnung gehandelt
hat vertraut hat und sich hierauf eingerichtet hat. Dies wäre nämlich
Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Architekten. Der BGH hat
daher die Entscheidung des OLG aufgehoben und an das OLG zur weiteren
Sachaufklärung zurückverwiesen.
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung
des BGH, die Bindungswirkung des Architekten an die Schlussrechnung
immer weiter aufzuweichen. Einer Rechnung muss zum einen
unmissverständlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine
Schlussrechnung handelt. Sie muss dabei nicht unbedingt als
Schlussrechnung bezeichnet sein, aus ihr muss sich aber ergeben, dass
die Leistung des Architekten abschließend abgerechnet werden soll.
Solange der Bauherr auf diese Rechnung keine Zahlung vornimmt, liegt
ein Einrichten auf diese Rechnung und ein Vertrauensschutz zugunsten
des Bauherren ohnehin nach der herrschenden Rechtsprechung nicht vor.
Ein Beitrag von
HEINICKE & KOLLEGEN
Rechtsanwälte
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