Ansprüche eines Architekten auf Zahlung eines ihm zustehenden Honorars - Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Planungsvertrages - Höhe eines diesbezüglichen Anspruchs - Umfang der Darlegungslast und Beweislast des Architekten
Rechtsgrundlagen:
§ 632 Abs. 1 BGB
§ 632 Abs. 2 BGB
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
20.09.2005
Aktenzeichen:
22 U 210/02
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Darmstadt - AZ: 1 O 160/02
Fundstellen:
IBR 2006, 453 Heft 8
BauR 2006, 1922 Heft 11
BauR 2006, 1359 Heft 8
Amtlicher Leitsatz:
Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages mit einem Architekten.
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.
Mit Schreiben vom 21.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bezüglich diverser
Bauvorhaben vom Bauherrn mit der Baubetreuung beauftragt worden sei. Im Eingang des Schreibens
hieß es:
"Diverse Bauvorhaben
Ihre Beauftragung mit den Architektenleistungen durch den Bauherrn Generelle Zusammenarbeit".
Weiter hieß es wörtlich:
"Wir müssen daher darum bemüht sein, Unsicherheitsfaktoren in der Kostenkalkulation soweit als
möglich auszuschließen. Ein geeigneter Weg dazu ist die Vereinbarung von Festpreisen und
Pauschalhonoraren. Aus diesem Grunde soll auch mit Ihnen ein festes Honorar vereinbart werden.
Anhaltspunkt für die Verhandlungen darüber ist zweckmäßigerweise eine prüfbare, detaillierte
Kostenschätzung für das Projekt, die Sie bitte erstellen wollen. Nach Erhalt dieser Kostenschätzung
werden wir dann gemeinsam den gesamten Inhalt des Architektenvertrages einschl. des Honorars
festlegen...".
Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 21.12.1999 im Einzelnen wird auf Bl. 41 - 45 d. A.
Bezug genommen. Dieses Schreiben sandte der Kläger nach Unterzeichnung seinerseits mit Schreiben
vom 21.12.1999 an die Beklagte zurück.
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Baurechtsurteile.de Nr.631
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